Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeserosionsschutzverordnung NRW

LESchVO NRW

§ 6 Verpflichtungen der Betriebsinhaber

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LESchVO%20NRW/6#abs-1 (1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die sich aus der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu beachten. § 7 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LESchVO%20NRW/6#abs-2 (2) Die gemäß § 3 Absatz 5 mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen sind von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

§ 5 § 7